§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Sportfechten Kaufbeuren“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 86869 Oberostendorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des modernen Sportfechtens in Kaufbeuren durch die Beschaffung von Mitteln für die Fechtabteilung des TV 1858 Kaufbeuren e.V., um diesen selbstlos zu fördern in Bezug auf Ausstattung und Trainingsbetrieb.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein die Fechtabteilung des TV 1858 Kaufbeuren e.V. dabei unterstützt, einen hochwertigen Trainingsbetrieb aufrechtzuerhalten, dem Nachwuchs qualifizierte Trainer an die Seite zu stellen und bei der Anschaffung von Trainingsmaterial sowie Turnierausstattung zu helfen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Auf das Vereinsvermögen haben die Mitglieder generell keinen Anspruch.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, des Weiteren endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder bei wiederholter Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag, der im zweiten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten ist. Über die Höhe des Mitgliederbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart und
d) dem Schriftführer - Es wird festgelegt, dass bis zu zwei Beisitzer dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
- Der Vorstand sowie mögliche Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorgangen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Stellv. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten auf Antrag notwendige Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit erstattet.
- Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Förderung des Vereinszwecks. Er führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9. Sitzung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern, schriftlich oder fernmündlich, zusammen und leitet die Sitzung. Eine Berufungsfrist von mindestens 1 Woche ist einzuhalten. Eine Tagesordnung braucht nicht vorgelegt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.
- Die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10. Kassenwesen
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Kassenwart. Der Kassenbericht ist für jedes Haushaltsjahr zu erstellen.
- Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11. Mitgliederversammlung
- Zu ihren Aufgaben gehört u.a.:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ferner ist sie einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Aus schwerwiegenden Gründen kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandmitglied vorzeitig abberufen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Über Satzungsänderung und Änderungen des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung. Änderungen sind jedoch nur zulässig, wenn die Gemeinnützigkeit unberührt bleibt.
- Die Änderung des Vereinszwecks, andere Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Für die Auflösung des Vereins gilt §13 der Satzung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13. Vereinsauflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den TV 1858 Kaufbeuren e.V., der Abteilung Fechten, mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Die Liquidation des Vereins wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand durchgeführt.
Kaufbeuren, den 06.06.2025